Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
Mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung der Pflegebedürftigkeit,
welches am 01.01.1995 mit der Einführung der Pflegeversicherung in
Kraft getreten ist, wurde das deutsche Sozialversicherungssystem
um eine 5. Säule,
neben Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, erweitert. Das
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) wurde als 11. Buch in das Sozialgesetzbuch
(SGB XI) eingegliedert.
Das Gesetz
regelt die Ansprüche von Pflegebedürftigen, die verschiedenen
Pflegestufen zugeordnet sind. Der Kreis der Versicherten ist weitgehend
identisch mit den Pflichtmitgliedern in den gesetzlichen Krankenversicherungen
sowie deren freiwilligen Mitgliedern.
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den Krankenversicherungen errichtet
worden sind.
Finanziert wird die Pflegeversicherung durch Beiträge, die bei Beschäftigten,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, je
zur Hälfte vom Versicherten und seinem Arbeitgeber zu tragen sind.
Die Höhe des Beitragssatzes wird gesetzlich festgelegt.
Grundsätze der Pflegeversicherung
- § 2 SGB XI Selbstbestimmung
- § 3 SGB XI
Vorrang der häuslichen Pflege
- § 5 SGB XI
Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
- § 6 SGB XI Eigenverantwortung
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Alle Leistungen mit Ausnahme der technischen Hilfsmittel und der Pflegekurse sind budgetiert.
Leistungsberechtigter Personenkreis
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Stufen der Pflegebedürftigkeit
Für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB XI sind pflegebedürftige Personen einer von drei Pflegestufen zuzuordnen (§ 15 SGB XI). Ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, wird für die Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft (§ 18 SGB XI).
- Pflegestufe I — Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erheblich Pflegebedürftig nach dieser Stufe sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Im wöchentlichen Tagesdurchschnitt muss der hierfür erforderliche Zeitaufwand mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. - Pflegestufe II — Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche Zeitaufwand muss im wöchentlichen Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege. - Pflegestufe III— Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche Zeitbedarf muss im wöchentlichen Mittel mindestens 5 Stunden täglich betragen, wobei hiervon mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
Leistungen der Pflegeversicherung
Bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung können folgende Leistungen von der Pflegeversicherung gewährt werden:
- Ambulante Pflege
- Häusliche private Pflege (Pflegegeld)
- Häusliche Pflege durch Pflegedienste (Sachleistung)
- Kombinationsleistung: Kombination von Pflegegeld und Sachleistung
- stationäre Pflege
- Pflegehilfsmittel
Rezensionen zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Büchern, die sich mit dem Thema Pflegeversicherung beschäftigen und die bei socialnet rezensiert wurden. Bitte bestellen Sie bei Interesse das Buch über unsere Partnerbuchhandlung. Damit unterstützen Sie unsere Arbeit.
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Anja Palesch: Ambulante Pflegeberatung. Grundlagen und Konzepte für die Praxis. Kohlhammer Verlag (Stuttgart) 2019. 2., erweiterte und überarbeitete Auflage. ISBN 978-3-17-035581-1. 36,00 EUR. Inhaltsverzeichnis bei der DNB Rezension lesen Buch bestellen |
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Raimund Schmid: 12 Wege zu guter Pflege. WG, zu Hause, im Heim oder Tagespflege? Alle Betreuungsmodelle im Praxistest. Beltz Verlag (Weinheim, Basel) 2019. 320 Seiten. ISBN 978-3-407-86532-8. D: 18,95 EUR, A: 19,50 EUR, CH: 26,80 sFr. Inhaltsverzeichnis bei der DNB Rezension lesen Buch bestellen |
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Gerhard Dalichau: SGB XI Kommentar. Luchterhand Fachverlag (Köln) 2019. 2. Auflage. 2102 Seiten. ISBN 978-3-472-08954-4. 149,00 EUR. Rezension lesen Buch bestellen |
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